Erwägungsgrund 3 32021D0671
Durch den geplanten Beschluss zur Erhöhung der öffentlichen Unterstützung für örtliche Kosten dürften die Bestimmungen des Übereinkommens zur Unterstützung örtlicher Kosten an die vorherrschenden Handels- und Produktionsmuster angepasst werden. Die globalen Wertschöpfungsketten haben die Beschaffungsstruktur der Ausführer verändert, und die meisten Ausführer beziehen nun Lieferungen aus mehreren Ländern und in zunehmendem Maße dort, wo der Käufer ansässig ist. Um den Ausführern der Union mehr Flexibilität zu bieten und optimale Beschaffungsstrategien zu ermöglichen, sollte die Obergrenze der öffentlichen Unterstützung für örtliche Kosten von 30 % auf 40 % des Exportauftragswerts in Ländern mit hohem Einkommen und von 30 % auf 50 % des Exportauftragswerts in Ländern mit mittlerem und niedrigem Einkommen angehoben werden.