Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV unverzüglich und umfassend zu unterrichten, um es ihm zu ermöglichen, seine Vorrechte gemäß den Verträgen uneingeschränkt wahrzunehmen.
Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV unverzüglich und umfassend zu unterrichten, auf der Grundlage von praktischen Modalitäten der…
Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV unverzüglich und umfassend zu unterrichten
Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unverzüglich und umfassend zu…
Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unverzüglich und umfassend zu unterrichten —
Das Europäische Parlament wird unverzüglich und umfassend über die nach den Absätzen 1 und 2 gefassten Beschlüsse unterrichtet.
Dem Europäischen Parlament wird ermöglicht, seine institutionellen Vorrechte während des gesamten Prozesses gemäß den Verträgen uneingeschränkt wahrzunehmen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.