Erwägungsgrund 4 32023R0657
Die Union und das Vereinigte Königreich können weitere bilaterale Abkommen miteinander schließen, die als Zusatzabkommen zum Abkommen über Handel und Zusammenarbeit gelten; solche Zusatzabkommen sind ein integraler Bestandteil der durch dieses Abkommen geregelten bilateralen Gesamtbeziehungen und Teil des Gesamtrahmens. Es wird darauf hingewiesen, dass das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit gemäß seinem Artikel 774 Absatz 3 nicht für Gibraltar gilt und in diesem Gebiet keine Wirkung hat.