Erwägungsgrund 6 32021D0689BESCHLUSS (EU) 2021/689 DES RATES vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen
Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV unverzüglich und umfassend zu unterrichten, um es ihm zu ermöglichen, seine Vorrechte gemäß den…
Erwägungsgrund 10 32021D1765Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 AEUV unverzüglich und umfassend zu unterrichten
Erwägungsgrund 6 32021D1875BESCHLUSS (EU) 2021/1875 DES RATES vom 22. Oktober 2021 über den im Namen der Union bei den jährlichen Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich zur Einigung auf zulässige Gesamtfangmengen zu vertretenden Standpunkt
Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unverzüglich und umfassend zu…
Erwägungsgrund 9 32021D2111BESCHLUSS (EU) 2021/2111 DES RATES vom 25. November 2021 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits zu der Einsetzung einer Arbeitsgruppe für Fischerei und der Annahme von deren Geschäftsordnung zu vertreten ist
Das Europäische Parlament ist gemäß Artikel 218 Absatz 10 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unverzüglich und umfassend zu unterrichten —
Art. 3 Abs. 3 32008D0373BESCHLUSS DES RATES vom 28. April 2008 über den Abschluss des Abkommens zur Änderung des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2008/373/EG)
Das Europäische Parlament wird unverzüglich und umfassend über die nach den Absätzen 1 und 2 gefassten Beschlüsse unterrichtet.
Art. 2 Abs. 3 32020D0135Dem Europäischen Parlament wird ermöglicht, seine institutionellen Vorrechte während des gesamten Prozesses gemäß der Verträge uneingeschränkt wahrzunehmen.