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In Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/696 wird festgelegt, dass die Kommission die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Programms, auch auf dem Gebiet der Sicherheit, trägt. Im vorliegenden Beschluss sollten die Zuständigkeiten des Rates und des Hohen Vertreters zur Abwendung von Bedrohungen durch die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung von Weltraumsystemen und -diensten oder im Falle einer Bedrohung dieser Systeme oder Dienste festgelegt werden.
Informationen und Fachwissen zu der Frage, ob ein mit einem Weltraumsystem oder einem Dienst zusammenhängendes Ereignis eine Bedrohung für die Union, die…
Im Falle einer solchen Bedrohung unterrichten die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden…
Die Aufgaben des Rates, des Hohen Vertreters, der Agentur, einer benannten Sicherheitsüberwachungsstruktur und der Mitgliedstaaten sollten in der Kette der…
Gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 ist die Kommission für alle Fragen in Verbindung mit der Sicherheit der Systeme zuständig, wobei sie…
Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 sieht bezüglich der Lenkung der europäischen Satellitennavigationsprogramme insbesondere vor, dass die Kommission…
Binnen eines Jahres, nachdem der mit Artikel 107 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2021/696 eingesetzte Ausschuss in der Zusammensetzung Sicherheit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.