Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Verordnung (EU) 2021/696 bestimmt, dass unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit, die Kommission die Gesamtverantwortung für die Durchführung des Weltraumprogramms der Unionträgt, auch auf dem Gebiet der Sicherheit.
Unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit trägt die Kommission die Gesamtverantwortung für die Durchführung des…
Auf dem Gebiet der Sicherheit erfüllen die Mitgliedstaaten die Aufgaben nach Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/696.
In Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/696 wird festgelegt, dass die Kommission die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Programms, auch auf dem Gebiet der…
Unbeschadet der Vorrechte der Mitgliedstaaten im Bereich der nationalen Sicherheit trägt die Kommission die Gesamtverantwortung für die Durchführung des…
Als Förderin der allgemeinen Interessen der Union obliegt es der Kommission, das Programm durchzuführen, die Gesamtverantwortung zu tragen und seine Nutzung zu…
In der Weltraumwirtschaft nimmt die Union ihre Zuständigkeiten gemäß Artikel 4 Absatz 3 AEUV wahr. Die Kommission sollte dafür Sorge tragen, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.