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Mit der Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates wird das Weltraumprogramm der Union (im Folgenden „Programm“) aufgestellt und die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden „Agentur“) eingerichtet. Gemäß Artikel 3 der genannten Verordnung umfasst das Programm fünf Komponenten: ein globales Satellitennavigationssystem („Galileo“), ein regionales Satellitennavigationssystem („EGNOS“), ein Erdbeobachtungssystem („Copernicus“), ein System für die Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum ergänzt durch Beobachtungsparameter für Weltraumwetterereignisse und erdnahe Objekte („Weltraumlageerfassung“) und einen Dienst für Satellitenkommunikation („GOVSATCOM“).
Informationen und Fachwissen zu der Frage, ob ein mit einem Weltraumsystem oder einem Dienst zusammenhängendes Ereignis eine Bedrohung für die Union, die…
In Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/696 wird festgelegt, dass die Kommission die Gesamtverantwortung für die Umsetzung des Programms, auch auf dem Gebiet der…
Ferner wurden in dem Beschluss Nr. 1104/2011/EU des Europäischen Parlaments und des Rates die Regeln festgelegt, nach denen die Mitgliedstaaten, der Rat, die…
Im Falle einer solchen Bedrohung unterrichten die Mitgliedstaaten, die Kommission, die Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm (im Folgenden…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 683/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die weitere Durchführung der europäischen…
Für die Zwecke von RIS, für die eine genaue Ortung erforderlich ist, wird die Nutzung von Satellitenortungs- und -navigationssystemen empfohlen, etwa der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.