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In Anhang II der Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates , mit dem Anlage A des Übereinkommens in Unionsrecht umgesetzt wird, sind mehr mit Quecksilber versetzte Produkte als im Übereinkommen erfasst und zusätzliche mit Quecksilber versetzte Produkte unterliegen einem im Unionsrecht festgelegten Verbot des Inverkehrbringens auf dem Binnenmarkt.
Unbeschadet strengerer, in anderen einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegter Anforderungen sind die Ausfuhr und Einfuhr der in Anhang II…
Vorteile für die Umwelt bestehen und es möglich ist, Anhang II weiter an die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union anzupassen, mit denen das…
Mit den Vorschlägen zur Änderung von Anlage A des Übereinkommens soll der Anwendungsbereich des Übereinkommens auf zusätzliche mit Quecksilber versetzte…
Die Ausfuhr, Einfuhr und Herstellung einer Reihe von mit Quecksilber versetzten Produkten, auf die in der Union und weltweit ein beträchtlicher Anteil der…
Die Bestimmungen der Verordnung über die Einfuhr von Quecksilber und Quecksilbergemischen in die Union sollen sicherstellen, dass die Union und die…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich insbesondere durch ein Aus- und Einfuhrverbot für Quecksilber und mit Quecksilber versetzte Produkte, durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.