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Die Union hat maßgeblich zur Entwicklung der Bestimmungen des Übereinkommens über mit Quecksilber versetzte Produkte und Herstellungsprozesse, bei denen Quecksilber oder Quecksilberverbindungen verwendet werden (im Folgenden „Quecksilberprozesse“), sowie zu den einschlägigen zwischen den Tagungen durchgeführten Sachverständigenarbeiten, die mit dem von der Konferenz der Vertragsparteien auf ihrer dritten Tagung angenommenen Beschluss MC-3/1 eingeleitet wurden, beigetragen.
die Entwicklungen im Rahmen des Übereinkommens in Bezug auf den schrittweisen Ausstieg aus der illegalen Verwendung von Quecksilber in Kosmetika, wobei die von…
Die Union hat maßgeblich zur Entwicklung der Abfallbestimmungen des Übereinkommens und zu den Sachverständigenarbeiten zwischen den Tagungen, die mit dem…
Die Union hat maßgeblich zur Ausarbeitung der Abfallbestimmungen des Übereinkommens und zu der Sachverständigenarbeit zwischen den Tagungen, die mit dem von der…
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Rahmen des zweiten Teils der vierten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertreten ist,…
Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der ersten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber…
Die Bestimmungen der Verordnung über die Einfuhr von Quecksilber und Quecksilbergemischen in die Union sollen sicherstellen, dass die Union und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.