Erwägungsgrund 1 32021D0730
In der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) werden Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungssysteme (auch „Zahlungsverkehrssysteme“ genannt) (systemically important payment systems – SIPS) festgelegt. SIPS-Betreiber, die in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets ansässig sind, müssen sicherstellen, dass die von ihnen betriebenen SIPS diese Anforderungen einhalten. Die für die Überwachung der SIPS benannten zuständigen Behörden müssen über ausreichende Ressourcen und Überwachungsbefugnisse verfügen. Einige dieser Befugnisse sind in Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) aufgeführt, auf deren Grundlage die Europäische Zentralbank (EZB) den Beschluss (EU) 2019/1349 der Europäischen Zentralbank (EZB/2019/25) erlassen hat, in dem das Verfahren und die Bedingungen für die Ausübung dieser Überwachungsbefugnisse durch die zuständigen Behörden im Einzelnen festgelegt sind.