Erwägungsgrund 3 32021D0730
Der Beschluss (EU) 2019/1349 (EZB/2019/25) sollte daher geändert werden, um klarzustellen, wie die betreffenden Überwachungsbefugnisse auszuüben sind und welche Aspekte des Verfahrens einzuhalten sind, wenn zwei Zentralbanken des Eurosystems als zuständige Behörden für ein SIPS benannt werden, das die in Artikel 1 Absatz 3 Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) genannten Kriterien erfüllt.