Erwägungsgrund 8 32021D0748
In derselben Stellungnahme hat das PSK die von den Projektmitgliedern des SSZ-Projekts „Militärische Mobilität“ einstimmig vereinbarte Auffassung bestätigt, dass Kanada die allgemeinen Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 wie folgt erfüllt:Kanada erfüllt die Bedingung des Artikels 3 Buchstabe a; danach ist es erforderlich, dass Kanada die Werte, auf die sich die Union gründet und die in Artikel 2 des Vertrags verankert sind, und die Grundsätze nach Artikel 21 Absatz 1 des Vertrags sowie die Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstaben a, b, c und h des Vertrags teilt, dass Kanada den Sicherheits- und Verteidigungsinteressen der Union und ihrer Mitgliedstaaten nicht zuwiderhandelt, wozu auch die Achtung des Grundsatzes der gutnachbarschaftlichen Beziehungen zu den Mitgliedstaaten gehört, und dass Kanada einen politischen Dialog mit der Union führt, der sich im Falle seiner Teilnahme an diesem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ auch auf Sicherheits- und Verteidigungsaspekte erstrecken sollte; im Zusammenhang mit der Bedingung des Artikels 3 Buchstabe b im Zusammenhang mit dem erheblichen Mehrwert, den Kanada für das SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ bewirken muss, enthält die Mitteilung eine ausführliche Beschreibung des Beitrags Kanadas auch zu Umfang, Form und Reichweite seiner Teilnahme an dem genannten Projekt, durch die die Erfüllung dieser Bedingung belegt wird; im Zusammenhang mit der Bedingung des Artikels 3 Buchstabe c wird in der Mitteilung ebenfalls dargelegt, in welcher Weise die Teilnahme Kanadas an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ zur Stärkung der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) und der Zielvorgaben der Union, u. a. durch die Unterstützung von GSVP-Missionen und -Operationen, beitragen wird; was die Bedingung des Artikels 3 Buchstabe d anbelangt, so betrifft das SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ nicht die Beschaffung von Rüstungsgütern, Forschung und Fähigkeitenentwicklung, und auch nicht den Einsatz und die Ausfuhr von Waffen oder Fähigkeiten und Technologien. Im Rahmen des Projekts werden keine Fähigkeiten oder Technologien entwickelt. Daher wird die Teilnahme Kanadas an dem genannten Projekt weder zu Abhängigkeiten von Kanada noch zu durch Kanada gegenüber Mitgliedstaaten auferlegten Einschränkungen führen; die Bedingung des Artikels 3 Buchstabe e, dass Kanadas Teilnahme mit den weiter gehenden, im Anhang des Beschlusses (GASP) 2017/2315 aufgeführten SSZ-Verpflichtungen, auch im Zusammenhang mit der Einsetzbarkeit und der Interoperabilität der Kräfte, die dieses Projekt zu erfüllen hilft, vereinbar sein muss, ist, wie in der Mitteilung näher ausgeführt wird, ebenfalls erfüllt. Da es sich bei dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ nicht um ein auf Fähigkeiten ausgerichtetes Projekt handelt, ist die Bedingung, dass die Teilnahme Kanadas auch zur Erfüllung der Prioritäten beiträgt, die sich aus dem Plan zur Fähigkeitenentwicklung und der koordinierten jährlichen Überprüfung der Verteidigung ergeben, oder sich positiv auf die technologische und industrielle Basis der europäischen Verteidigung auswirkt, in diesem Zusammenhang gegenstandslos; die Bedingung des Artikels 3 Buchstabe f ist erfüllt, da das Geheimschutzabkommen zwischen der EU und Kanada seit dem 1. Juni 2018 in Kraft ist; die Bedingung des Artikels 3 Buchstabe g ist im vorliegenden Fall gegenstandslos, da das SSZ-Projekt „militärische Mobilität“ nicht mit Unterstützung der Europäischen Verteidigungsagentur durchgeführt wird und daher eine in Kraft getretene Verwaltungsvereinbarung mit dieser Agentur nicht erforderlich ist; hinsichtlich der Bedingung des Artikels 3 Buchstabe h verpflichtet sich Kanada, den Abschluss einer projektspezifischen Verwaltungsvereinbarung sowie die Erstellung aller weiterer erforderlicher Projektdokumentation gemäß den Beschlüssen (GASP) 2017/2315 und (GASP) 2018/909 des Rates anzustreben.