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Der Rat sollte daher beschließen, dass die Teilnahme Kanadas an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ die Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt. Anschließend wird der Projektkoordinator Kanada im Namen der Projektmitglieder eine Einladung zur Teilnahme an dem Projekt übermitteln. Gemäß Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 wird sich Kanada dem Projekt zu dem Termin anschließen, der in der zwischen den Projektmitgliedern und Kanada zu schließenden Verwaltungsvereinbarung festgelegt wird, und wird die Rechte und Pflichten haben, die in der Verwaltungsvereinbarung gemäß Artikel 4 Absatz 1 jenes Beschlusses festgelegt werden. Der Rat wird seine Aufsicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 führen und kann bei Eintreten der Umstände nach Artikel 6 Absätze 2 oder 3 des genannten Beschlusses weitere Beschlüsse fassen bzw. Entscheidungen treffen —
Der Rat sollte daher beschließen, dass die Teilnahme der Vereinigten Staaten an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ die Bedingungen des Artikels 3 des…
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 teilte der Koordinator des SSZ-Projekts „Militärische Mobilität“ dem Rat und dem Hohen Vertreter der…
Der Rat sollte daher beschließen, dass die Teilnahme Norwegens an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ die Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP)…
Der Rat sollte daher beschließen, dass die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ die Bedingungen des Artikels 3 des…
Der Rat sollte daher beschließen, dass die Teilnahme Kanadas an NetLogHubs die allgemeinen Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt.…
Am 15. Februar 2021 übermittelte Kanada gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 dem Koordinator des SZZ-Projekts „Militärische Mobilität“…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.