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Der Rat sollte daher beschließen, dass die Teilnahme der Schweiz an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ die Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 erfüllt. Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 7 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 wird sich die Schweiz dem Projekt zu dem Termin anschließen, der in der zwischen der Schweiz und den Projektmitgliedern zu schließenden Verwaltungsvereinbarung festgelegt wird. Der Rat wird die Aufsicht gemäß Artikel 5 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 führen und kann gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 des genannten Beschlusses weitere Beschlüsse fassen bzw. Entscheidungen treffen —
Der Rat sollte daher beschließen, dass die Teilnahme Kanadas an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ die Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP)…
Der Rat sollte daher beschließen, dass die Teilnahme der Vereinigten Staaten an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ die Bedingungen des Artikels 3 des…
Der Rat sollte daher beschließen, dass die Teilnahme des Vereinigten Königreichs an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ die Bedingungen des Artikels 3 des…
Die Teilnahme der Schweiz an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ erfüllt die Bedingungen gemäß Artikel 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639.
Der Rat sollte daher beschließen, dass die Teilnahme Norwegens an dem SSZ-Projekt „Militärische Mobilität“ die Bedingungen des Artikels 3 des Beschlusses (GASP)…
Gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Beschlusses (GASP) 2020/1639 teilte der Koordinator des SSZ-Projekts „Militärische Mobilität“ dem Rat und dem Hohen Vertreter der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.