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Nach Artikel 182 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfolgt die Durchführung des durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates eingerichteten Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (im Folgenden „Horizont Europa“) durch spezifische Programme, in denen die Einzelheiten der Durchführung, die Laufzeit und die für notwendig erachteten Mittel festgelegt werden.
Mit dieser Verordnung werden das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (im Folgenden „Programm“) für die Dauer des MFR 2021-2027, die…
Mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (im Folgenden…
Mit diesem Beschluss wird das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (im Folgenden…
Um die größtmögliche Wirkung der Finanzierung durch die Union zu erzielen und den wirksamsten Beitrag zur Verwirklichung der politischen Ziele der Union zu…
Um die größtmögliche Wirkung der Finanzierung durch die Union zu erzielen und den wirksamsten Beitrag zu den politischen Zielen der Union zu leisten, wurde mit…
Synergien mit „Horizont Europa“ – dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation – das durch die Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.