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Die Verordnung (EU) 2021/695 enthält die allgemeinen Ziele und die Einzelziele von Horizont Europa sowie die Struktur und Grundzüge der durchzuführenden Tätigkeiten, während in diesem spezifischen Programm zur Durchführung von Horizont Europa (im Folgenden „spezifisches Programm“) die für die einzelnen Teile von Horizont Europa spezifischen operativen Ziele und Tätigkeiten festgelegt werden sollten. Die in der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegten Durchführungsbestimmungen, auch die mit Bezug zu ethischen Grundsätzen, gelten uneingeschränkt für das spezifische Programm.
Soweit nicht anders angegeben, beziehen sich die in dieser Verordnung verwendeten Begriffe „Horizont Europa“, das „Programm“ und das „spezifische Programm“ auf…
Mit diesem Beschluss wird das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (im Folgenden…
Das spezifische Programm trägt zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele und der Einzelziele bei, die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegt sind.
Nach Artikel 182 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfolgt die Durchführung des durch die Verordnung (EU) 2021/695 des…
Die Verordnung (EU) 2021/695 gilt für die indirekten Maßnahmen, die durch das Gemeinsame Unternehmen im Rahmen von „Horizont Europa“ finanziert werden. Nach der…
Um einen kohärenten Ansatz zu gewährleisten und die wissenschaftlichen, technologischen, wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und ökologischen Auswirkungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.