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Mit diesem Beschluss wird das spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (im Folgenden „spezifisches Programm“) nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegt. In diesem Beschluss sind die operativen Ziele des spezifischen Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027, die Bestimmungen für die Durchführung des spezifischen Programms und die im Rahmen des spezifischen Programms durchzuführenden Tätigkeiten festgelegt.
Mit dieser Verordnung wird das Programm Kreatives Europa (im Folgenden „Programm“) für den Zeitraum des MFR 2021-2027 eingerichtet. Darin werden die…
Mit dieser Verordnung wird das Programm „Digitales Europa“ (im Folgenden „Programm“) für die Laufzeit des MFR 2021-2027 aufgestellt. In dieser Verordnung werden…
Die Verordnung (EU) 2021/695 enthält die allgemeinen Ziele und die Einzelziele von Horizont Europa sowie die Struktur und Grundzüge der durchzuführenden…
Nach Artikel 182 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erfolgt die Durchführung des durch die Verordnung (EU) 2021/695 des…
Mit der Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ (im Folgenden…
Das spezifische Programm trägt zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele und der Einzelziele bei, die in Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/695 festgelegt sind.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.