Erwägungsgrund 3 32021D0780Die geltende, im Beschluss des Rates für TRIPS vom 11. Juni 2013 vereinbarte Übergangsfrist soll am 1. Juli 2021 auslaufen.
Erwägungsgrund 1 32015D1855BESCHLUSS (EU) 2015/1855 DES RATES vom 13. Oktober 2015 zur Festlegung des im Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und dem Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich des Antrags der zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählenden Mitglieder auf eine Verlängerung der Übergangsfrist nach Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf bestimmte Verpflichtungen auf dem Gebiet der Arzneimittel und auf eine Befreiung von Verpflichtungen nach Artikel 70 Absätze 8 und 9 des genannten Übereinkommens
Nach Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden „TRIPS-Übereinkommen“) soll der Rat…
Erwägungsgrund 2 32013D0285BESCHLUSS DES RATES vom 10. Juni 2013 zur Festlegung des im Rat für TRIPS der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts der Europäischen Union zum Antrag auf Verlängerung der Übergangsfrist nach Artikel 66 Absatz 1 des TRIPS-Übereinkommens für die am wenigsten entwickelten Länder, die Mitglieder sind (2013/285/EU)
Die geltende Übergangsfrist, die in dem Beschluss des Rates für TRIPS vom 29. November 2005 vereinbart wurde, sollte am 1. Juli 2013 auslaufen.
Erwägungsgrund 10 32021D0780Es ist somit angemessen, den Übergangszeitraum für die Umsetzung des TRIPS-Übereinkommens mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5 für einen begrenzten Zeitraum von…
Erwägungsgrund 8 32015D1855BESCHLUSS (EU) 2015/1855 DES RATES vom 13. Oktober 2015 zur Festlegung des im Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und dem Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich des Antrags der zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählenden Mitglieder auf eine Verlängerung der Übergangsfrist nach Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf bestimmte Verpflichtungen auf dem Gebiet der Arzneimittel und auf eine Befreiung von Verpflichtungen nach Artikel 70 Absätze 8 und 9 des genannten Übereinkommens
Es ist angebracht, den im Rat für TRIPS und dem Allgemeinen Rat der WTO im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich des Antrags der…
Erwägungsgrund 5 32015D1855BESCHLUSS (EU) 2015/1855 DES RATES vom 13. Oktober 2015 zur Festlegung des im Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums und dem Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts hinsichtlich des Antrags der zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählenden Mitglieder auf eine Verlängerung der Übergangsfrist nach Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf bestimmte Verpflichtungen auf dem Gebiet der Arzneimittel und auf eine Befreiung von Verpflichtungen nach Artikel 70 Absätze 8 und 9 des genannten Übereinkommens
Am 23. Februar 2015 beantragte Bangladesch im Namen der Gruppe der LDC-Mitglieder eine unbegrenzte Verlängerung der Übergangsfrist nach Artikel 66 Absatz 1 des…