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Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Satzung des Europäischen Investitionsfonds (im Folgenden „Fonds“) kann das genehmigte Kapital des Fonds durch Beschluss der Generalversammlung des Fonds (im Folgenden „Generalversammlung“), die mit einer Mehrheit von 85 % der abgegebenen Stimmen beschließt, erhöht werden.
Der Beschluß über die bedingte Kapitalerhöhung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt.…
Die Kommission wird ermächtigt, auf der Generalversammlung des Europäischen Investitionsfonds im Namen der Union für die vorgeschlagene Aufstockung des…
Das genehmigte Kapital des Europäischen Investitionsfonds, im Folgenden als „der Fonds“ bezeichnet, wurde zum Zeitpunkt seiner Errichtung auf 2 Mrd. EUR,…
Der Verwaltungsrat des Fonds (im Folgenden „Verwaltungsrat“) hat beschlossen, auf der Generalversammlung einen Antrag auf Genehmigung einer Aufstockung des…
Gemäß Artikel 28.1 Satz 2 der ESZB-Satzung kann das Kapital der EZB durch einen Beschluss des EZB-Rates mit der in Artikel 10.3 der ESZB-Satzung vorgesehenen…
Der Verwaltungsrat des Fonds billigte daher am 26. November 2013 die Gründe für eine Erhöhung des gezeichneten Kapitals des Fonds um bis zu 1 500 Mio. EUR, was…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.