Erwägungsgrund 1 32021D0008
Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Satzung des Europäischen Investitionsfonds (im Folgenden „Fonds“) kann das genehmigte Kapital des Fonds durch Beschluss der Generalversammlung des Fonds (im Folgenden „Generalversammlung“), die mit einer Mehrheit von 85 % der abgegebenen Stimmen beschließt, erhöht werden.