Erwägungsgrund 2 32021D0874
Nach Auffassung des EZB-Rates sollten die Barmittel-Rücklagen, die gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses der Kommission C(2021) 2502 final auf einem gesonderten Konto bei der Europäischen Zentralbank (EZB) gehalten werden, von negativen Zinssätzen befreit sein.