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Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Aufgabe der operativen Unterstützung des von der EU geförderten Dialogs wird bis zum 31. Dezember 2022 auf das Büro der Europäischen Union im Kosovo übertragen.“
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die folgenden Unterabsätze angefügt: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2021 bis zum 14. Juni 2023 beläuft sich auf 173 693 683 EUR. Von dem genannten Betrag beläuft sich der Betrag, der zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO für die Ausführung ihres Mandats im Kosovo dient, auf 57 900 000 EUR und der Betrag, der zur Bestreitung der Ausgaben für die Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren dient, auf 115 793 683 EUR. Die Kommission unterzeichnet mit einem Registerführer, der im Auftrag eines Registers handelt, das für die Verwaltung der verlagerten Gerichtsverfahren zuständig ist, eine Finanzhilfevereinbarung für einen Betrag in Höhe von 115 793 683 EUR. Für die Finanzhilfevereinbarung gelten die Vorschriften der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates über Finanzhilfen. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die EULEX KOSOVO für den darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.
Absatz 4 erhält folgende Fassung:
Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Sie endet am 14. Juni 2023.“
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