Erwägungsgrund 1 32020D0380
Angesichts der Entwicklungen in der Rechtsprechung und den Rechtsvorschriften der Europäischen Union sowie aus Gründen der Klarheit müssen bestimmte Bestimmungen des Beschlusses (EU) 2016/245 der Europäischen Zentralbank (ECB/2016/2) weiter präzisiert oder überarbeitet werden.