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Die Gemeinsame Aktion 2008/124/GASP wird wie folgt geändert:
Artikel 2 erhält folgende Fassung: Auftrag der Mission Die EULEX KOSOVO unterstützt ausgewählte rechtsstaatliche Institutionen des Kosovos dabei, zu wirksameren, nachhaltigeren, multiethnischeren Einrichtungen mit größerer Rechenschaftspflicht zu werden, die frei von politischer Einflussnahme sind und die internationalen Menschenrechtsnormen und bewährten europäischen Verfahrensweisen umfassend einhalten, indem sie Beobachtungsmaßnahmen durchführt und eingeschränkte exekutive Funktionen wahrnimmt, mit dem Ziel, die verbleibenden Aufgaben auf andere langfristige EU-Instrumente zu übertragen und die in Artikel 3 und 3a genannten restlichen exekutiven Aufgaben schrittweise zu beenden.“
Artikel 3 erhält folgende Fassung: Aufgaben Zur Erfüllung des Auftrags der Mission gemäß Artikel 2 hat die EULEX KOSOVO die Aufgabe,
ausgewählte Fälle und Gerichtsverfahren in den Strafverfolgungs- und Zivilrechtsinstitutionen des Kosovos in enger Abstimmung mit anderen EU-Akteuren unter Achtung der Unabhängigkeit der Justiz zu beobachten, Kontakte zu fördern und einschlägige Treffen im Rahmen der regionalen Zusammenarbeit in Fällen, in denen es um Kriegsverbrechen, Korruption und schwere und organisierte Kriminalität geht, zu beobachten;
erforderlichenfalls operative Unterstützung für den von der EU geförderten Dialog zu leisten;
den Justizvollzugsdienst des Kosovos zu beobachten, anzuleiten und zu beraten;
sich im gerichtsmedizinischen und polizeilichen Bereich bestimmte begrenzte Exekutivbefugnisse zu bewahren, einschließlich von Sicherheitsprogrammen und eines noch bestehenden Zeugenschutzprogramms und der Zuständigkeit für die Erhaltung und Förderung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlichenfalls auch durch die Rücknahme oder Nichtigerklärung operativer Entscheidungen der zuständigen Behörden des Kosovos;
bei allen ihren Tätigkeiten die Einhaltung der internationalen Menschenrechts- und Gleichstellungsnormen zu gewährleisten und
mit den einschlägigen EU-Agenturen, den Justiz- und Strafverfolgungsbehörden von Mitgliedstaaten und Drittstaaten bei der Ausübung ihres Mandats zusammenzuarbeiten.“
Artikel 16 Absatz 1 letzter Unterabsatz erhält folgende Fassung: „Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO vom 15. Juni 2018 bis zum 14. Juni 2020 beläuft sich auf 169 805 000 EUR. Von dem im Unterabsatz 14 genannten Betrag beläuft sich der zur Bestreitung der Ausgaben der EULEX KOSOVO für die Ausführung ihres Mandats im Kosovo dienende Betrag auf 83 555 000 EUR und der zur Bestreitung der Ausgaben für die Unterstützung der in einen Mitgliedstaat verlagerten Gerichtsverfahren dienende Betrag auf 86 250 000 EUR. Die Kommission unterzeichnet mit einem Registerführer, der im Auftrag eines Registers handelt, das für die Verwaltung der verlagerten Gerichtsverfahren zuständig ist, eine Finanzhilfevereinbarung für einen Betrag in Höhe von 86 250 000 EUR. Für diese Finanzhilfevereinbarung gelten die in der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates enthaltenen Vorschriften für Finanzhilfen. Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für die EULEX KOSOVO für den darauf folgenden Zeitraum wird vom Rat festgelegt.
Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung: „Sie endet am 14. Juni 2020.“
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