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Angesichts des sehr ernsten Vorfalls hat der Rat bestimmt, dass den Mitgliedstaaten vorgeschrieben werden sollte, jedem von belarussischen Luftfahrtunternehmen betriebenen Luftfahrzeug, einschließlich wenn diese Unternehmen als Vertriebsunternehmen auftreten, die Erlaubnis zur Landung in oder zum Start von ihrem Hoheitsgebiet oder zum Überfliegen ihres Hoheitsgebiets zu verweigern.
Die Mitgliedstaaten verweigern — ausgenommen im Falle einer Notlandung — jedem Luftfahrzeug die Erlaubnis zum Start oder zur Landung in ihrem Hoheitsgebiet oder…
Die Mitgliedstaaten verweigern nach Maßgabe ihrer nationalen Vorschriften und ihres nationalen Rechts und im Einklang mit dem Völkerrecht, insbesondere den…
Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, Luftfahrzeugen, die von russischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als…
Die folgenden Artikel werden eingefügt: (1) Luftfahrzeugen, die von belarussischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als…
Ergänzend zu den in den einschlägigen Resolutionen des VN-Sicherheitsrats vorgesehenen Maßnahmen sollten die Mitgliedstaaten Luftfahrzeugen, die von…
Luftfahrzeugen, die von belarussischen Luftfahrtunternehmen betrieben werden, einschließlich als Vertriebsunternehmen im Wege von Code-Sharing- oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.