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Zur Durchführung der in den Artikeln 3, 4 und 5 genannten Tätigkeiten stellt das Generalsekretariat des Rates den Interessenvertretern personengebundene Zugangsausweise aus, die ihnen — vorbehaltlich der vorherigen Registrierung im Transparenzregister und der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften des Rates — zeitweiligen Zugang zu den Räumlichkeiten des Rates gewähren. Interessenvertreter nehmen nicht an den Tagungen des Rates oder den Sitzungen seiner Vorbereitungsgremien teil, es sei denn, ihre Anwesenheit ist gemäß dem Beschluss 2009/937/EU des Rates (im Folgenden „Geschäftsordnung des Rates“) gestattet.
Das Generalsekretariat des Rates legt die Sicherheits- und Identitätsanforderungen für die Ausstellung von Zugangsausweisen für Interessenvertreter fest.
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