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Besprechungen zwischen Interessenvertretern und dem Generalsekretär und den Generaldirektoren des Generalsekretariats des Rates dürfen nur stattfinden, wenn die Interessenvertreter zuvor im Transparenzregister registriert wurden.
Bei Kontakten mit Interessenvertretern hält sich das Personal des Generalsekretariats des Rates an die Verhaltensvorschriften und -normen des Statuts der Beamten der Europäischen Union und den Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union, die in der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates festgelegt sind, und an die sonstigen einschlägigen internen Vorschriften des Generalsekretariats des Rates. Der Generalsekretär des Rates erlässt im Einklang mit den in diesem Beschluss festgelegten Grundsätzen alle zusätzliche Anweisungen für das Personal, die für die Umsetzung dieser Vorschriften und Normen erforderlich sein können.
Der Generalsekretär des Rates ergreift Maßnahmen, um das Personal für die Vorschriften für Kontakte mit Interessenvertretern zu sensibilisieren.
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