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Nach Artikel XXIV Absatz 2 des BLB-Protokolls hat eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung oder des Beitritts eine Erklärung abzugeben, in der sie die durch dieses Protokoll geregelten Fragen bezeichnet, für die dieser Organisation von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Die Union sollte dementsprechend bei der Unterzeichnung des BLB-Protokolls eine solche Erklärung abgeben.
Nach Artikel XXIV Absatz 1 des BLB-Protokolls können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die für bestimmte durch das BLB-Protokoll geregelte…
Nach Artikel 18 Absatz 2 des Übereinkommens hat eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung abzugeben, in der sie die in dem…
Artikel XXII Absatz 2 des Eisenbahnprotokolls sieht vor, dass eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung der Annahme, der…
In Artikel 48 des Übereinkommens von Kapstadt und Artikel XXVII des Luftfahrtprotokolls ist vorgesehen, dass Organisationen der regionalen…
Bei der Unterzeichnung des BLB-Protokolls gibt die Union gemäß Artikel XXIV Absatz 2 des BLB-Protokolls die diesem Beschluss als Anhang beigefügte Erklärung ab.
Nach dem Protokoll muss eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde angeben,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.