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Im Übereinkommen ist vorgesehen, dass die Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung abzugeben hat, in der sie die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Im Übereinkommen ist ebenfalls vorgesehen, dass diese Erklärung zum Zeitpunkt der Unterzeichnung, der Ratifizierung, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt abgegeben wird. Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung hatte die Union diese Erklärung abgegeben, in der sie erklärte, dass sie für die in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten zuständig ist.
Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration muss gemäß dem Übereinkommen in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde…
Gemäß dem Übereinkommen von Aarhus muss eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder…
Nach dem Protokoll muss eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde angeben,…
Das Übereinkommen liegt zur Ratifizierung, Annahme oder Genehmigung durch Staaten und durch Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration auf.
Gemäß dem Übereinkommen muss die Union in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, in welchem Umfang sie in Bezug auf die…
Nach Artikel 66 des Übereinkommens bedarf das Übereinkommen der Ratifikation, Genehmigung oder Annahme durch Staaten und Organisationen der regionalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.