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Nach Artikel 18 Absatz 2 des Übereinkommens hat eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration eine Erklärung abzugeben, in der sie die in dem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten bezeichnet, für die ihr von ihren Mitgliedstaaten die Zuständigkeit übertragen wurde. Nach Artikel 20 Absatz 1 des Übereinkommens wird diese Erklärung bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt abgegeben. Die Union sollte folglich bei der Unterzeichnung des Übereinkommens v eine solche Erklärung abgeben.
Nach Artikel XXIV Absatz 2 des BLB-Protokolls hat eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung, der Annahme, der Genehmigung…
In Artikel 48 des Übereinkommens von Kapstadt und Artikel XXVII des Luftfahrtprotokolls ist vorgesehen, dass Organisationen der regionalen…
Eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration muss gemäß dem Übereinkommen in ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde…
Nach Artikel 18 Absatz 1 des Übereinkommens können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die für bestimmte im Übereinkommen geregelte…
Artikel XXII Absatz 2 des Eisenbahnprotokolls sieht vor, dass eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration bei der Unterzeichnung der Annahme, der…
Nach Artikel 26 des Übereinkommens können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die für einige oder alle in dem Übereinkommen geregelten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.