Erwägungsgrund 5 32022D1024
Um sicherzustellen, dass der vom Übereinkommen gebotene Schutz den einführenden Vertragsparteien zugutekommt, und da alle einschlägigen Kriterien im Rahmen des Übereinkommens erfüllt sind, ist es notwendig und angemessen, die Empfehlung des Chemikalienprüfungsausschusses im Rahmendes Übereinkommens, bezüglich der Aufnahme von Acetochlor, Carbosulfan, Chrysotilasbest, Decabromdiphenylether, Fenthion, bestimmten flüssigen Formulierungen, die Paraquatdichlorid enthalten, sowie von Perfluoroctansäure (PFOA), ihren Salzen und PFOA-verwandten Verbindungen in Anlage III des Übereinkommens zu unterstützen. Die Verwendung dieser Chemikalien ist in der Union bereits verboten oder strengen Beschränkungen unterworfen und gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 unterliegen die meisten dieser Stoffe Ausfuhrvorschriften, die über diejenigen des Übereinkommens hinausgehen.