Erwägungsgrund 2 32022D1042
Gemäß Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der durch das EWR-Abkommen eingerichtete Gemeinsame EWR-Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer EWR-Ausschuss“) beschließen, unter anderem Protokoll 31 über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen außerhalb der vier Freiheiten, das dem EWR-Abkommen als Anhang beigefügt ist (im Folgenden „Protokoll 31“), zu ändern.