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Nach Artikel 20 Absatz 5 des Abkommens bleibt das Abkommen für zehn Jahre in Kraft, und wenigstens drei Monate vor Ende der ersten Zehnjahresperiode informieren sich die Parteien gegenseitig über ihre Absicht bezüglich einer Verlängerung des Abkommens um weitere fünf Jahre. Das Abkommen ist am 11. Dezember 2021 abgelaufen.
Beide Parteien haben ihre Absicht bestätigt, das Abkommen ohne Änderung um weitere fünf Jahre zu verlängern. Um die Kontinuität des Abkommens zu gewährleisten,…
Gemäß Artikel 11 Buchstabe b des Abkommens wird das Abkommen zunächst für fünf Jahre geschlossen und kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert…
Seit dem 31. Mai 2021 wurde das Abkommen automatisch jährlich verlängert. Daher ist es erforderlich, eine rückwirkende Anwendung des Abkommens vorzusehen. Das…
Die beiden Vertragsparteien haben ihre Absicht bestätigt, das Abkommen um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren zu verlängern. Das verlängerte Abkommen sollte…
Gemäß Artikel XII des Abkommens tritt dieses an dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander schriftlich mitgeteilt haben, dass ihre jeweiligen für…
Auf der Grundlage des Beschlusses 2011/182/EU des Rates wurde das Abkommen rückwirkend ab dem 8. November 2009 um weitere fünf Jahre verlängert und läuft somit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.