Erwägungsgrund 3 32022D1164
Am 21. Januar 2022 übermittelte Frankreich einen Antrag auf Inanspruchnahme des EGF infolge von Entlassungen bei Air France in Frankreich. Der Antrag wurde gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/691 durch zusätzliche Informationen ergänzt. Der Antrag erfüllt die Voraussetzungen für einen Finanzbeitrag aus dem EGF gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/691.