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Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Artikel 8 oder 8a, insbesondere unter Berücksichtigung der Anzahl der zu unterstützenden Begünstigten, der vorgeschlagenen Maßnahmen und der geschätzten Kosten, nimmt die Kommission eine Evaluierung vor und legt den Betrag für den Finanzbeitrag aus dem EGF fest, der im Rahmen der verfügbaren Mittel gegebenenfalls bereitgestellt werden kann.
Der Kofinanzierungssatz des EGF für die betreffenden Maßnahmen entspricht dem höchsten Kofinanzierungssatz des ESF+ im betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 112 Absatz 3 der Dachverordnung für den Zeitraum 2021-2027, oder beträgt 60 %, je nachdem, welcher Satz höher ist.
Der Kofinanzierungssatz für Ausgaben, die den Mitgliedstaaten für Begünstigte gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c entstehen und die sich auf Maßnahmen gemäß Artikel 7 Absatz 5 beziehen, beträgt 100 %.
Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 8 oder 8a vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung erfüllt sind, leitet sie unverzüglich das in Artikel 15 festgelegte Verfahren ein.
Kommt die Kommission aufgrund der gemäß Artikel 8 vorgenommenen Bewertung zu dem Schluss, dass die Voraussetzungen für die Bereitstellung eines Finanzbeitrags gemäß dieser Verordnung nicht erfüllt sind, teilt sie dies dem antragstellenden Mitgliedstaat, dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich mit.
Mindestens 40 % des jährlichen Höchstbetrags des EGF sind für Anträge im Zusammenhang mit der Entlassung von Arbeitnehmern oder der Aufgabe der Erwerbstätigkeit von Selbstständigen gemäß Artikel 8 vorzusehen. Alle Teile dieses Betrags, die bis zum 30. Juni eines jeden Jahres nicht in Anspruch genommen und nicht reserviert worden sind, können auch für Anträge verwendet werden, die Arbeitnehmer betreffen, die von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau gemäß Artikel 8a betroffen sind. Finanzbeiträge für Arbeitnehmer, die von einem in Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d genannten unmittelbar bevorstehenden Stellenabbaubetroffen sind, dürfen 4 000 000 EUR je Unternehmen in einem Mitgliedstaat und pro Haushaltsjahr nicht übersteigen.
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