Erwägungsgrund 3 32016D0123BESCHLUSS (EU) 2016/123 DES RATES vom 26. Oktober 2015 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Abkommens über eine verstärkte Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kasachstan andererseits
Nach Artikel 281 des Abkommens kann das Abkommen vor seinem Inkrafttreten ganz oder teilweise vorläufig angewandt werden.
Erwägungsgrund 3 32013D0103BESCHLUSS DES RATES vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung und den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Zwischenstaatlichen Organisation für den Internationalen Eisenbahnverkehr über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den Internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls von Vilnius vom 3. Juni 1999 (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/103/EU)
Der Beitritt der Union zu dem Übereinkommen zum Zweck der Ausübung ihrer Zuständigkeiten ist aufgrund von Artikel 38 des Übereinkommens zulässig.
Erwägungsgrund 2 32018D1279BESCHLUSS (EU) 2018/1279 DES RATES vom 18. September 2018 über den im Namen der Europäischen Union im durch das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Verknüpfung ihrer jeweiligen Systeme für den Handel mit Treibhausgasemissionen eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme seiner Geschäftsordnung zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 22 des Abkommens werden vor dem Inkrafttreten des Abkommens die Artikel 11 bis 13 ab der Unterzeichnung des Abkommens vorläufig angewendet.
Erwägungsgrund 5 32005D0075BESCHLUSS DES RATES vom 26. April 2004 über den Beitritt der Gemeinschaft zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung weit wandernder Fischbestände im westlichen und mittleren Pazifik (2005/75/EG)
Gemäß Artikel 35 des Übereinkommens kann die Gemeinschaft dem Übereinkommen beitreten.
Art. 3 32023D0684BESCHLUSS (EU) 2023/684 DES RATES vom 20. März 2023 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei und über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei
Das Beitrittsabkommen und das Zusatzabkommen werdem ab dem Tag ihrer Unterzeichnung bis zum Abschluss der für ihr Inkrafttreten erforderlichen Verfahren…
Erwägungsgrund 2 32018D0889BESCHLUSS (EU) 2018/889 DES RATES vom 4. Juni 2018 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarates zur Verhütung des Terrorismus
Nach Artikel 23 des Übereinkommens liegt das Übereinkommen für die Union zur Genehmigung auf.