Erwägungsgrund 8 32022D0314BESCHLUSS (EU) 2022/314 DES RATES vom 15. Februar 2022 über den Beitritt der Europäischen Union zu dem Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik
Die Union sollte daher dem Übereinkommen beitreten —
Erwägungsgrund 9 32023D0654BESCHLUSS (GASP) 2023/654 DES RATES vom 20. März 2023 zur Unterstützung der Umsetzung der Resolution 1540 (2004) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen und ihren Trägersystemen
Die Union sollte den vorliegenden Beschluss annehmen, um die erforderliche Unterstützung bereitzustellen.
Erwägungsgrund 3 32022D1206Die Union hat sich aktiv an den Verhandlungen beteiligt, die zur Annahme des Übereinkommens führten, und teilt dessen Zielsetzung.
Erwägungsgrund 9 32016D1790Die Änderungen des Übereinkommens sollten im Namen der Union genehmigt werden.
Erwägungsgrund 9 32009D0161BESCHLUSS DES RATES vom 25. September 2008 zur Annahme der Anlage 8 zum Internationalen Übereinkommen zur Harmonisierung der Warenkontrollen an den Grenzen im Namen der Gemeinschaft (2009/161/EG)
Daher ist die Änderung des Übereinkommens anzunehmen —
Erwägungsgrund 6 32010D0385BESCHLUSS DES RATES vom 24. Juni 2010 über den Abschluss der Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) durch die Europäische Union (2010/385/EU)
Die Union sollte daher eine solche Zuständigkeitserklärung annehmen.