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Was etwaige Beschränkungen der Anwendung des Artikels 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 anbelangt, welcher vorsieht, dass die betroffene Person innerhalb eines Monats in Kenntnis zu setzen ist, falls bei ihr keine personenbezogenen Daten erhoben wurden, so sollte die Kommission innerhalb eines Monats ein Protokoll erstellen, in dem die Gründe für etwaige Beschränkungen festgehalten werden. Dieses Protokoll sollte zudem eine Einzelfallprüfung der Erforderlichkeit und Angemessenheit der Beschränkung enthalten.
Wenn die Kommission die Benachrichtigung der betroffenen Person von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nach Artikel 35 der Verordnung (EU)…
In bestimmten Fällen kann es sich als erforderlich erweisen, die Anwendung einer Beschränkung, insbesondere einer Beschränkung der Anwendung des Artikels 16 der…
Beschränkt die Kommission die Anwendung anderer als der in den Artikeln 16 und 35 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Rechte betroffener Personen, sollte…
Gemäß dem Statut hat die Kommission sicherzustellen, dass im Rahmen der genannten Verordnungen eingereichte Anträge und Beschwerden vertraulich behandelt…
Um die Vertraulichkeit und Wirksamkeit von Verwaltungsuntersuchungen, Vorverfahren, Disziplinar- und Aussetzungsverfahren unter Einhaltung der Standards für den…
Nach Artikel 25 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 können die für die Datenverarbeitung Verantwortlichen die Unterrichtung über die Gründe für die Anwendung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.