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Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„Kultursubstrat“: ein Produkt, das kein natürlicher Erdboden ist und dazu dient, Pflanzen, einschließlich Algen, oder Pilze darin wachsen zu lassen;
„Bodenverbesserungsmittel“: ein Produkt, einschließlich Mulch, dessen Funktion es ist, die physikalischen oder chemischen Eigenschaften, die Struktur oder die biologische Aktivität des Bodens, in den es eingebracht wird, zu erhalten, zu verbessern oder zu schützen;
„Mulch“: eine als Schutzabdeckung verwendete Art von Bodenverbesserungsmittel, der auf dem Oberboden um die Pflanzen herum aufgebracht wird und den Verlust von Feuchtigkeit verhindern, das Unkrautwachstum hemmen, zur Regulierung der Bodentemperatur beitragen und die Bodenerosion mindern soll.
Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse vor Schadorganismen zu schützen oder deren Einwirkung vorzubeugen, soweit es nicht als Hauptzweck dieser Produkte erachtet…
Anwendungsgebiet: bestimmte Pflanzen, Pflanzenarten oder Pflanzenerzeugnisse, auch unter Berücksichtigung des jeweiligen Verwendungszweckes, zusammen mit…
Im Einklang mit Erwägungsgrund 6 und Anhang I Teil I der Verordnung (EU) 2019/1009 sollte der Name der Produktgruppe in „Kultursubstrate und…
Die Produktgruppe „Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel“ umfasst Kultursubstrate und Bodenverbesserungsmittel.
die biologischen, chemischen oder physikalischen Eigenschaften des Bodens zu beeinflussen, um die Wachstumsbedingungen für Nutzpflanzen zu verbessern oder
das Vermindern von stofflichen Risiken durch die Anwendung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln auf landwirtschaftlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.