Art. 1 32022D1328
Die Ausgleichszahlungen und der Liegeplatzvorrang, die Laziomar für die Erbringung von Seeverkehrsdiensten im Rahmen der Verlängerung des ursprünglichen Vertrags für den Zeitraum vom 1. Juni 2011 bis zum 14. Januar 2014 gewährt wurden, stellen staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar. Italien hat die Beihilfe an Laziomar unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV gewährt. Die Beihilfe ist mit dem Binnenmarkt vereinbar.