Art. 3 32022D1328
Die im Gesetz von 2010 vorgesehene Möglichkeit, die für die Nachrüstung und Modernisierung der Flotte bereits zugesagten finanziellen Mittel vorübergehend zur Deckung dringender laufender Kosten zu verwenden, wurde von Laziomar nicht in Anspruch genommen. Sie stellt daher keine staatliche Beihilfe für Laziomar im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV dar.