Art. 6 32022D1414
Portugal übermittelt der Kommission innerhalb von vier Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
eine Liste der Begünstigten, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Regelung Beihilfen erhalten haben, sowie den Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen im Rahmen dieser Regelung erhalten hat,
den Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Begünstigten zurückzufordern ist,
eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen.
Portugal unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der Beihilfen, die aufgrund der in Artikel 1 genannten Regelung gewährt wurden, abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Portugal unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen.Ferner übermittelt Portugal ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von den Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden.