Art. 7 32022D1414
Dieser Beschluss ist an die Portugiesische Republik gerichtet.Die Kommission kann unbeschadet des Artikels 30 der Verordnung (EU) 2015/1589 die Identität der Begünstigten von mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen sowie die Beihilfebeträge und Rückforderungszinsen veröffentlichen, die gemäß diesem Beschluss zurückgezahlt wurden.