Erwägungsgrund 2 32022D1437
Da es für die Beteiligung Irlands an der Verordnung (EU) 2021/2260 keine spezifischen Bedingungen gibt, sind keine Übergangsmaßnahmen erforderlich. Die Kommission stellt fest, dass Irland durch die Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates gebunden ist und mit der Maßnahme, der das irische Schreiben gilt, lediglich die Anhänge A und B mit den Listen der Insolvenzverfahren und der Insolvenzverwalter der Mitgliedstaaten aktualisiert werden.