Erwägungsgrund 4 32022D1448
Mit Artikel 14 des partnerschaftlichen Abkommens wird ein mit der Überwachung der Anwendung des partnerschaftlichen Abkommens und des Protokolls betrauter Gemischter Ausschuss eingesetzt. Ferner kann der Gemischte Ausschuss gemäß Artikel 11 Absatz 1 des Protokolls bestimmte Änderungen des Protokolls genehmigen. Um die Genehmigung solcher Änderungen zu erleichtern, sollte die Kommission ermächtigt werden, sie unter bestimmten materiell- und verfahrensrechtlichen Bedingungen nach einem vereinfachten Verfahren im Namen der Union zu genehmigen.