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Nach Artikel 14 Absatz 5 des Visaerleichterungsabkommens kann jede Vertragspartei das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder des Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung ganz oder teilweise aussetzen. Eine Entscheidung über die Aussetzung ist der anderen Vertragspartei spätestens 48 Stunden vor ihrem Inkrafttreten mitzuteilen. Die Vertragspartei, die die Anwendung des Visaerleichterungsabkommens ausgesetzt hat, hat die andere Vertragspartei unverzüglich über das Entfallen der für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe zu informieren.
Nach Artikel 14 Absatz 5 des Erleichterungsabkommens kann jede Vertragspartei das Erleichterungsabkommen ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über…
Nach Artikel 15 Absatz 5 des Abkommens ist es jeder Vertragspartei möglich, das Abkommen aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung, der nationalen Sicherheit oder…
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens kann jede Vertragspartei das Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der nationalen…
Ein Mitgliedstaat kann eine Mitteilung an die Kommission richten, wenn während eines Zeitraums zwischen zwei und zwölf Monaten im Vergleich zum selben Zeitraum…
Die Abkommen über die Befreiung von der Visumpflicht für Kurzaufenthalte, die mit von der Visumpflicht befreiten Drittländern geschlossen werden, könnten Gründe…
Hat das Drittland die Visumpflicht nicht binnen 90 Tagen ab der in Buchstabe a Unterabsatz 3 genannten Veröffentlichung aufgehoben, obwohl sämtliche Schritte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.