Erwägungsgrund 1 32022D1664
Gemäß dem Beschluss (EU) 2017/1546 des Rates wurde das Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Australien andererseits (im Folgenden „Abkommen“) am 7. August 2017 unterzeichnet und einige seiner Bestimmungen werden bis zu seinem Inkrafttreten im Einklang mit Artikel 61 des Abkommens vorläufig angewendet.