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Die Aufnahme der Verordnung (EU) 2022/1032 in den Besitzstand der Energiegemeinschaft trägt zu den Zielen der Energiegemeinschaft bei und wird den Vertragsparteien des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft im Hinblick auf die Energieversorgungssicherheit zugutekommen.
Laut Erwägungsgrund 35 der Verordnung (EU) 2022/1032 sollte diese Verordnung so schnell wie möglich Teil des Besitzstandes der Energiegemeinschaft gemäß dem…
Die ständige hochrangige Gruppe begrüßte den Vorschlag, die Verordnung (EU) 2022/1032 umgehend in den Besitzstand der Energiegemeinschaft aufzunehmen, auf ihrer…
Es ist zweckmäßig, den im Ministerrat der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Ministerrat“) im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die…
Anhang I des Vertrags sollte daher geändert werden, um den Änderungen des Besitzstands der Union im Energiebereich Rechnung zu tragen. Ferner ist es…
Angesichts der Bedeutung der Gasspeicherung für die Gewährleistung der Gasversorgungssicherheit und vor dem Hintergrund von Russlands Angriffskrieg gegen die…
Die Europäische Union ist Vertragspartei des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.