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Gemäß Titel II des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft ist die Kommission befugt, Maßnahmen betreffend die Erweiterung des Besitzstands der Energiegemeinschaft vorzuschlagen.
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang II aufgrund der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern.
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Basis der durch die Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Um den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu berücksichtigen und die Bestimmungen über Energierechnungen zu ergänzen, sollte der Kommission die…
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Die Kommission wird ermächtigt, Anhang II auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen zu ändern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.