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Im Rahmen der regelmäßigen Erstellung von Geldmarktstatistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) können fehlerhafte Daten zum unbesicherten Marktsegment, die nicht vor Ablauf der von der EZB oder der NZB festgelegten Übermittlungsfrist korrigiert werden, sanktioniert werden, da es für die Erfüllung der geldpolitischen Aufgaben der EZB von entscheidender Bedeutung ist, aktuelle, genaue und vollständige statistische Daten zum unbesicherten Marktsegment zu erhalten, die hohe Anforderungen an die Integrität erfüllen. Aus diesem Grund und zur Gewährleistung einer mit der Verordnung (EU) 2022/1917 (EZB/2022/31) übereinstimmenden Anwendung ist es angebracht und angemessen, dass die Zentralbanken des Eurosystems den vorliegenden Beschluss bei Nichteinhaltung der in der Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 (EZB/2014/48) vorgesehenen statistischen Berichtspflichten drei Monate nach der Mitteilung anwenden.
Damit den NZBen genügend Zeit zur Umsetzung der Verfahrens- und technischen Änderungen zur Verfügung steht, die durch den in der vorliegenden Verordnung…
Damit weiterhin gewährleistet ist, dass qualitativ hochwertige Statistiken über den Euro-Geldmarkt zur Verfügung stehen, ist es erforderlich, die von den…
Nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 kann die Europäische Zentralbank (EZB) Sanktionen gegen Berichtspflichtige verhängen, wenn sie ihre…
Die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48) verpflichtet die Berichtspflichtigen zur Meldung tagesaktueller statistischer…
Die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48) verpflichtet die Berichtspflichtigen zur Meldung statistischer Daten, damit das…
Die Verordnung (EU) Nr. 1333/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/48) verpflichtet die Berichtspflichtigen zur Meldung statistischer Daten, damit das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.